Gefahren ausgehend von Windkraftanlagen

Durch Eiswurf bzw. Eisabfall entsteht eine erhebliche Gefährdung der Menschen und Sachgegenständen auf den öffentlichen Straßen und im Waldgebiet im direkten Umfeld der geplanten Windkraftanlagen (WKA)!

Als Gegenmaßnahme für die Gefahren des Eiswurfs wird typischerweise nur das Eiserkennungs-System mit Abschaltautomatik des WKA-Herstellers genannt. Die technische Zuverlässigkeit und die Erkennungsgenauigkeit dieser Systeme sind unbekannt. Wie bei allen technischen Systemen ist auch hier nicht mit einer 100%ig genauen Erkennung und somit Gefahrenverhinderung zu rechnen. Aber selbst nach automatischer Abschaltung der WKA durch das Eiserkennungs-System kommt es zu Eisabfall. Durch die Höhe der WKA und dem dort herrschenden Wind wird das entstehende Eis ebenfalls abgeworfen und stellt somit eine Gefahr für Leib und Leben dar!

Zur einfachen Erstbewertung der möglichen Gefahrenzonen rund um ein WKA können die Formeln der Allgemeinverfügung Nr. 7/2009 des Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen herangezogen werden.

Damit ergeben sich folgende Gefahrenzonen: In Betrieb befindliche WKA: ca. d = 387 m

Abgeschaltete WKA:
ca. d = 67 m bei v = 5 m/s (schwacher Wind) ca. d = 106 m bei v = 8 m/s (frischer Wind)
ca. d = 146 m bei v = 11 m/s (starker Wind) ca. d = 200 m bei v = 15 m/s (starker Wind)
ca. d = 266 m bei v = 20 m/s (Sturm)
d = maximale Wurfweite in m

Somit liegen die Staatsstraßen 2051 und 2054 in der Gefahrenzone für Eiswurf und Eisabfall! Ebenso sind große Teile des Waldes und der Waldwege im Buchwald betroffen.

Etwaige aufzustellende Warnschilder helfen nicht wirklich, weil dies einer kompletten Sperrung von Hebst bis Frühjahr gleichkäme, da die Bürger die tatsächliche Gefahr nicht zuverlässig abschätzen können. Durch eine solche faktische Sperrung des gesamten betroffenen Waldgebietes für einen so langen Zeitraum, entsteht eine erhebliche Beeinträchtigung der Erholungsmöglichkeit aller Bürger in der freien Natur. Gemäß der Bayerischen Verfassung Art. 141 und des Bayerischen Naturschutzgesetz (BayNatSchG vom 23. Februar 2011), speziell Teil 6 „Erholung in der freien Natur“ (Art. 26 – 29), steht jedem Bürger das uneingeschränkte Betretungsrecht für alle Teile der Natur, insbesondere dem Wald zu.

Eiswurf

Eiswurf

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